Der Wein hat aus einer im Weinbaukataster eingetragenen Ried (mit Angabe der dazugehörigen Flächenbasis für die jeweilige Rebsorte) zu stammen. Ein Verschnitt von höchstens 15 % mit Vulkanland Steiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
BGBl. II Nr. 299/2018
DAC-Verordnung „Südsteiermark“, DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Vulkanland Steiermark und der Angabe einer Ried („Riedenwein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Vulkanland Steiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
- Ziffer 3Der frühestmögliche Verkaufstermin ist der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
- Ziffer 4Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorte Riesling, Gelber Muskateller und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
- Ziffer 5Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der Ried zur Rebsorte hat mindestens 1,5 : 1 zu betragen.
- Ziffer 6Die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ und die Ried sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Vulkanland Steiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.