Der Wein hat aus den ortsübergreifenden Weinbaugemeinden Ligist, Stainz, Deutschlandsberg oder Eibiswald zu stammen. Die geographische Abgrenzung und Festlegung der zulässigen Leitsorten erfolgt im Anhang. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt (15 %) mit Weststeiermark DAC aus angrenzenden Gemeinden ist zulässig.
BGBl. II Nr. 299/2018
DAC-Verordnung „Südsteiermark“, DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und DAC-Verordnung „Weststeiermark“
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC Verordnung „Vulkanland Steiermark“ und die DAC-Verordnung „Weststeiermark“ erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8,
Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weststeiermark und der Angabe einer ortsübergreifenden Weinbaugemeinde gemäß Anhang 1 („Ortswein“) in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Weststeiermark DAC sowie folgenden Anforderungen entspricht:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die für den jeweiligen Ortswein definierten Leitsorten müssen vom Regionalen Weinkomitee Steiermark genehmigt werden.
- Ziffer 3Der Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer darf nicht vor dem 1. April, bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut nicht vor dem 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres erfolgen.
- Ziffer 4Der frühestmögliche Verkaufstermin ist, außer bei Blauem Wildbacher als Schilcher ausgebaut, der 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres.
- Ziffer 5Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat höchstens 4,0 g/l zu betragen, sowie für Weine der Rebsorten Riesling und Traminer der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
- Ziffer 6Das Schriftgrößenverhältnis der Angabe der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde zur Rebsorte hat mindestens 1,5: 1 zu betragen.
- Ziffer 7Die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ und die Gemeinde sind auf dem Hauptetikett (Etikett mit sämtlichen verpflichteten Angaben) und dem Vorderetikett verpflichtend anzugeben; wobei die Bezeichnung „Weststeiermark DAC“ am Vorderetikett keiner Größenbeschränkung unterliegt, und die Rebsorte in größeren Schriftzeichen angegeben werden darf.