Absatz eins,Die im Anhang angeführten Tarife werden erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats angepasst.
BGBl. II Nr. 322/2018
TSG-Werttarif-VO
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Festlegung eines tierseuchenrechtlichen Werttarifes für den Verkehrswert von Wiederkäuern, Einhufern und Zuchtschweinen (TSG-Werttarif-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Tarifanpassung
Paragraph 2,
- Absatz 2,Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vetreter
- Ziffer einsdes Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
- Ziffer 2des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
- Ziffer 3des Bundesministeriums für Finanzen sowie
- Ziffer 4der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
an. - Absatz 3,Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
- Absatz 4,Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
- Absatz 5,Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife des Anhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in Paragraphen 51, Absatz 4 und 52 Absatz 5, TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.