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BGBl. II Nr. 34/2018

kundgemacht 06.03.2018 RIS↗
Änderung der Zustellformularverordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Zustellformularverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 34/2018× zu ZustFormV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zustellformularverordnung (ZustFormV) 6 § 0↗RIS↗
§ 3geändertText; Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.11.2011 – 31.03.2018 · idF BGBl. II Nr. 238/2011 · danach: BGBl. II Nr. 34/2018 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2018 · idF BGBl. II Nr. 34/2018 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende steht folgendes in der Anlage angeschlossene Formulare Formular zur Verfügung:
– Formular 7 zu § 35 Abs. 1 und 2 und § 36 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung),.
– Formular 8 zu § 35 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes (elektronische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung) und
– Formular 9 zu § 35 Abs. 2 des Zustellgesetzes (postalische Verständigung über die Bereithaltung eines Dokuments zur Abholung).
(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.