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BGBl. II Nr. 340/2018

kundgemacht 18.12.2018 RIS↗
SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 340/2018× zu SKS-PV×

Änderungen durch diese Kundmachung

SKS-Prüfungsverordnung (SKS-PV) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.2019 – 11.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 340/2018 · danach: BGBl. II Nr. 561/2020 § 1↗RIS↗

1. Hauptstück
Allgemeines

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Erstellung und den Inhalt des Gutachtens über das Steuerkontrollsystem (SKS), das gemäß Paragraph 153 b, Absatz 4, Ziffer 4, BAO für einen Antrag auf begleitende Kontrolle bzw. gemäß Paragraph 153 f, Absatz 5, BAO erforderlich ist, und zwar:
    1. Ziffer eins
      die Grundelemente und die Beschreibung des SKS,
    2. Ziffer 2
      die Systematik, nach der bei der Erstellung des Gutachtens vorzugehen ist und
    3. Ziffer 3
      den Aufbau und die erforderlichen Mindestinhalte des Gutachtens.
  2. Absatz 2,Das SKS kann für einen einzelnen Unternehmer oder für einen Kontrollverbund insgesamt eingerichtet sein. Bei einem Kontrollverbund hat das SKS die Erfordernisse der einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds zu berücksichtigen. Ist für einen Kontrollverbund kein einheitliches SKS eingerichtet, muss für jeden einzelnen Unternehmer des Kontrollverbunds ein eigenständiges SKS eingerichtet sein und ein dieser Verordnung entsprechendes Gutachten vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Gegenstand des Gutachtens ist eine sachverständige Beurteilung des SKS, das ein Unternehmer oder ein Kontrollverbund eingerichtet hat.