Absatz eins,Gegenstand der Erstprüfung des SKS (Paragraph 2, Ziffer 5,) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS und die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen (Angemessenheitsprüfung bestehend aus der Konzeptionsprüfung und der Umsetzungsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Antragstellung.
BGBl. II Nr. 340/2018
SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
2. Hauptstück
Systematik der Erstellung von Befund und Gutachten
Prüfungsgegenstand (Befundaufnahme)
Paragraph 12,
- Absatz 2,Gegenstand aller Folgeprüfungen des SKS (Paragraph 2, Ziffer 6,) sind die in der Beschreibung des SKS enthaltenen Aussagen über das SKS, die Umsetzung der in der Beschreibung des SKS enthaltenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit (Wirksamkeitsprüfung). Diese Prüfung bezieht sich auf den Zeitraum zwischen der letzten abgeschlossenen Prüfung des SKS und den Zeitpunkt der aktuellen Prüfung.