Absatz eins,Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind Paragraph 13 und Paragraph 14, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.
BGBl. II Nr. 340/2018
SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund
Paragraph 15,
- Absatz 2,Das Gutachten für einen Kontrollverbund muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Funktionsweise, die Aufgaben- und Risikoverteilung sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Kontrollverbunds nachvollziehen zu können.
- Absatz 3,Abweichungen in der Umsetzung des SKS bei einzelnen Unternehmern des Kontrollverbunds sind zu beschreiben und bei Wesentlichkeit gesondert zu bewerten.