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BGBl. II Nr. 340/2018

kundgemacht 18.12.2018 RIS↗
SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 340/2018× zu SKS-PV×

Änderungen durch diese Kundmachung

SKS-Prüfungsverordnung (SKS-PV) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 340/2018 § 15↗RIS↗

Mindestinhalt des Gutachtens für einen Kontrollverbund

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Wird das Gutachten für einen Kontrollverbund insgesamt erteilt, sind Paragraph 13 und Paragraph 14, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Unternehmers der Kontrollverbund tritt.
  2. Absatz 2,Das Gutachten für einen Kontrollverbund muss alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Funktionsweise, die Aufgaben- und Risikoverteilung sowie die Verantwortlichkeiten innerhalb des Kontrollverbunds nachvollziehen zu können.
  3. Absatz 3,Abweichungen in der Umsetzung des SKS bei einzelnen Unternehmern des Kontrollverbunds sind zu beschreiben und bei Wesentlichkeit gesondert zu bewerten.