Absatz eins,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, bekennen sich nachweislich zur Steuerehrlichkeit – das bedeutet vor allem
- Ziffer einszu einem rechtskonformen Verhalten im Hinblick auf steuerliche Verpflichtungen und Obliegenheiten,
- Ziffer 2zur steuerlichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 153 c, Absatz 4, BAO,
- Ziffer 3zur Vermeidung von missbräuchlichen oder missbrauchsverdächtigen Gestaltungen gemäß Paragraph 22, BAO und von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes.