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BGBl. II Nr. 340/2018

kundgemacht 18.12.2018 RIS↗
SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prüfung des Steuerkontrollsystems (SKS-Prüfungsverordnung – SKS-PV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 340/2018× zu SKS-PV×

Änderungen durch diese Kundmachung

SKS-Prüfungsverordnung (SKS-PV) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 340/2018 § 4↗RIS↗

Kontrollumfeld

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, bekennen sich nachweislich zur Steuerehrlichkeit – das bedeutet vor allem
    1. Ziffer eins
      zu einem rechtskonformen Verhalten im Hinblick auf steuerliche Verpflichtungen und Obliegenheiten,
    2. Ziffer 2
      zur steuerlichen Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 153 c, Absatz 4, BAO,
    3. Ziffer 3
      zur Vermeidung von missbräuchlichen oder missbrauchsverdächtigen Gestaltungen gemäß Paragraph 22, BAO und von Abgabenhinterziehungen und Abgabenverkürzungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
  2. Absatz 2,Der Unternehmer bzw. die Personen, die die obersten Leitungsaufgaben innerhalb des Unternehmens bzw. des Kontrollverbunds ausüben, geben die Verhaltensgrundsätze im Hinblick auf Steuerehrlichkeit vor und stellen sicher, dass die Steuerehrlichkeitsstrategie in konkrete operative Maßnahmen umgesetzt und mit den anderen Zielen des Unternehmens abgestimmt ist.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer bzw. der Kontrollverbund hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass das SKS funktionsfähig bleibt, indem die dafür erforderlichen Ressourcen bereitgestellt und beispielsweise indem
    1. Ziffer eins
      die dafür erforderlichen Berechtigungen, Verantwortlichkeiten und Berichtsstrukturen eingeführt,
    2. Ziffer 2
      die erforderliche Anzahl von geeigneten Arbeitnehmern beschäftigt oder die Erfüllung der Aufgaben einem geeigneten Dienstleister überbunden und
    3. Ziffer 3
      Aus- und Weiterbildungen der Arbeitnehmer durchgeführt werden.