Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beeinträchtigen;
BGBl. II Nr. 344/2018
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Mitteilungen an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde
Paragraph 11,
Der Bewilligungsinhaber hat der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde unverzüglich mitzuteilen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß Paragraph 3, Absatz 4,;
- Ziffer 3das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des Paragraph 6 a, ZollR-DG gefährden könnten;
- Ziffer 4die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß Paragraph 4, sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3,;
- Ziffer 5das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 8,;
- Ziffer 6das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß Paragraph 3,