Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 344/2018

kundgemacht 19.12.2018 RIS↗
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 344/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 (Zoll-TE-Inf-V 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 344/2018 · danach: BGBl. II Nr. 579/2020 § 4↗RIS↗

Notfallverfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, ist die zuständige Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in Paragraph 3, Absatz eins, angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der zuständigen Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die zuständige Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und
    1. Ziffer eins
      erteilt die Zustimmung zur Erstellung der Ausgangsbestätigung auf der Rechnung mittels Stempelabdruck, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht, durch den Bewilligungsinhaber oder
    2. Ziffer 2
      untersagt die Erstellung der Ausgangsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
  3. Absatz 3,Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.