Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 48 a, BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß Paragraph 6, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.
BGBl. II Nr. 344/2018
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Geheimhaltungspflicht
Paragraph 5,
- Absatz 2,Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß Paragraph 48 a, BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von Paragraph 74, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der geltenden Fassung.
- Absatz 3,Die Organe und die Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur durch die sachlich und örtlich zustände Zollbehörde erfolgen.