Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.
BGBl. II Nr. 344/2018
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Protokollierung
Paragraph 9,
- Absatz 2,Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest
- Ziffer einsder Zweck,
- Ziffer 2die verarbeiteten Daten,
- Ziffer 3das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung sowie
- Ziffer 4die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat,
hervorgehen. - Absatz 3,Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung sowie der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Protokollierung sind die Protokolldaten sicher zu löschen.