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BGBl. II Nr. 344/2018

kundgemacht 19.12.2018 RIS↗
Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes an Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 – Zoll-TE-Inf-V 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 344/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zoll-Touristenexport-Informatikverordnung 2019 (Zoll-TE-Inf-V 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 344/2018 § 9↗RIS↗

Protokollierung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Bewilligungsinhaber hat bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß Paragraph 3, sicherzustellen, dass alle durchgeführten Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden.
  2. Absatz 2,Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest
    1. Ziffer eins
      der Zweck,
    2. Ziffer 2
      die verarbeiteten Daten,
    3. Ziffer 3
      das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung sowie
    4. Ziffer 4
      die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat,
    hervorgehen.
  3. Absatz 3,Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung sowie der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten verwendet werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Protokollierung sind die Protokolldaten sicher zu löschen.