in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
BGBl. II Nr. 347/2018
Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Lagerung von Aerosolpackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Unzulässige Lagerung
Paragraph 5,
Aerosolpackungen dürfen nicht gelagert werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2in Gängen und Stiegenhäusern,
- Ziffer 3in Pufferräumen und Schleusen,
- Ziffer 4in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
- Ziffer 5in Schaufenstern und Schaukästen,
- Ziffer 6auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
- Ziffer 7in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
- Ziffer 8in Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß Paragraph 36, Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
- Ziffer 9auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
- Ziffer 10im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Vorratsräumen.