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BGBl. II Nr. 347/2018

kundgemacht 19.12.2018 RIS↗
Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Lagerung von Aerosolpackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 347/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 347/2018 § 5↗RIS↗

Unzulässige Lagerung

Paragraph 5,

Aerosolpackungen dürfen nicht gelagert werden:

  1. Ziffer eins
    in Ein-, Aus- und Durchgängen sowie in Ein-, Aus- und Durchfahrten,
  2. Ziffer 2
    in Gängen und Stiegenhäusern,
  3. Ziffer 3
    in Pufferräumen und Schleusen,
  4. Ziffer 4
    in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht durchlüfteten beengten Bereichen,
  5. Ziffer 5
    in Schaufenstern und Schaukästen,
  6. Ziffer 6
    auf oder unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten und Plattformen,
  7. Ziffer 7
    in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen Betriebsräumen und Aufstellungsräumen für EDV-Großrechner, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,
  8. Ziffer 8
    in Sanitärräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen gemäß Paragraph 36, Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, sowie in Räumen, die Arbeitnehmern von Arbeitgebern für Wohnzwecke oder zum Zweck der Nächtigung zur Verfügung gestellt werden,
  9. Ziffer 9
    auf Fluchtwegen und in gesicherten Fluchtbereichen,
  10. Ziffer 10
    im Abstand von jeweils mindestens zwei Metern allseitig um Notausgänge, Notausstiege, Notstiegen und Notleitern, außer im Inneren von Vorratsräumen.