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BGBl. II Nr. 347/2018

kundgemacht 19.12.2018 RIS↗
Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Lagerung von Aerosolpackungen in gewerblichen Betriebsanlagen (Aerosolpackungslagerungsverordnung – APLV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 347/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. II Nr. 347/2018 § 8↗RIS↗

3. Abschnitt
Lagerung geringfügiger Mengen

Lagerung geringfügiger Mengen

Paragraph 8,

Die Lagerung von Aerosolpackungen begründet für sich allein nicht die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage, sofern die Lagerung nach Maßgabe der Paragraphen 4, bis 6 erfolgt und

  1. Ziffer eins
    in einer Betriebsanlage nicht mehr als 50 Stück Aerosolpackungen gelagert werden, oder
  2. Ziffer 2
    in einer Betriebsanlage eine Menge von höchstens 200 kg Aerosolpackungen gelagert wird, wobei 50 Stück übersteigende Lagermengen in Räumen, die nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, in Transportverpackungen oder unverpackt in allseitig verschließbaren Schränken aus nicht brennbaren Materialien gelagert werden müssen, und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt, oder
  3. Ziffer 3
    in Verkaufsräumen der voraussichtliche 50 Stück übersteigende Tagesverkaufsbedarf bzw. die für die Darbietung des Sortiments erforderliche Menge an Aerosolpackungen gelagert wird und die Betriebsanlage über den erforderlichen baulichen Brandschutz verfügt.
Die Lagerungen von Aerosolpackungen gemäß Ziffer 2 bis 3 sind gleichzeitig zulässig.