BGBl. II Nr. 350/2018
Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Dienstbehörde zu erfolgen, die unverzüglich die weitere Veranlassung gemäß Paragraph 2, zu treffen hat.