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BGBl. II Nr. 350/2018

kundgemacht 19.12.2018 RIS↗
Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke (Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF)
Kundmachung BGBl. II Nr. 350/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehrengeschenke-Verordnung BMBWF neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 20.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 350/2018 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Dienstbehörde hat das Einlangen der Ehrengeschenke der in ihrem Bereich eingerichteten Internen Revision anzuzeigen. Sofern innerhalb der Dienststelle eine solche nicht eingerichtet ist, hat die Bekanntgabe an die Interne Revision des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – Zentralstelle zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Dienstbehörde hat die Interne Revision gemäß Absatz eins, bezüglich des Verkehrswertes anzuhören und danach eine Veräußerung der Ehrengeschenke zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten einer Verwertung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Dienstbehörde eine Verfügung im Einzelfall.
  3. Absatz 3,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken fließen der Dienstbehörde zu. Nach Anhörung des jeweils zuständigen Personalvertretungsorganes sind die Erlöse zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressortbereichs des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.