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BGBl. II Nr. 375/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗
Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 10↗RIS↗

3. Abschnitt
Vorschriften für Ein- und Ausfuhren

Antrag

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die antragstellende Person hat von den Formblattsätzen gemäß
    1. Ziffer eins
      Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239,
    2. Ziffer 2
      Artikel 9, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1488 aus 2001, und
    3. Ziffer 3
      Anhang römisch sechs der Verordnung (EG) Nr. 578/2010

lediglich den Antrag bei der AMA einzureichen.

  1. Absatz 2,Der antragstellenden Person wird gestattet, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.
  2. Absatz 3,Die AMA kann bei den in Absatz eins, genannten Anträgen eine Möglichkeit zur elektronischen Beantragung vorsehen, die Lizenzdaten elektronisch verwalten und den Zollbehörden zum Zwecke der Zollanmeldung elektronisch übermitteln.
  3. Absatz 4,Die antragstellende Person hat bei der Beantragung bekannt zu geben, ob sie beabsichtigt, die Zollanmeldung bei einer österreichischen Zollstelle durchzuführen.