Absatz eins,Die Einfuhrlizenz gemäß Artikel 9, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich die antragstellende Person darin, die Bescheinigung über die Behandlung der eingeführten Hanfsamen gemäß Paragraph 15, an die AMA zu übermitteln.
BGBl. II Nr. 375/2018
Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Einfuhrlizenz
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats der Lizenzerteilung.