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BGBl. II Nr. 375/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗
Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Sicherheiten, Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumente für Marktordnungswaren (Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 375/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Marktordnungs-Sicherheiten- und Lizenzenverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 375/2018 § 6↗RIS↗

Befreiung von der Sicherheitsleistung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Behörden, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.
  2. Absatz 2,Bei juristischen Personen des privaten Rechts (privatrechtliche Institutionen), die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, kann die AMA von der Leistung der Sicherheit absehen, wenn auf Grund der aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten gegenüber der juristischen Person des privaten Rechts eine Sicherheitsleistung nicht notwendig ist.