Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 47/2018

kundgemacht 19.03.2018 RIS↗
Verpackungsholz-Kontroll-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Pflanzenschutzmaßnahmen hinsichtlich Verpackungsholz an spezifizierten Warenarten mit Ursprung in China (Verpackungsholz-Kontroll-Verordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 47/2018× zu Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 20.03.2018 – 30.09.2018 · idF BGBl. II Nr. 47/2018 · danach: BGBl. II Nr. 267/2018 § 5↗RIS↗

Amtliche Maßnahmen

Paragraph 5,

 Wird bei einer Untersuchung gemäß dem 4. Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes 2011 von einem Kontrollorgan des Bundesamtes für Wald ein Befall mit Schadorganismen festgestellt, oder festgestellt, dass die gemäß dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 vorgeschriebene Kennzeichnung des Holzverpackungsmaterials nicht konform ist, oder Rinde über das erlaubte Maß vorhanden ist, so darf die Freigabe der Sendung nur dann erfolgen, wenn durch die Anordnung einer der in Paragraph 30, des Pflanzenschutzgesetzes 2011 angeführten amtlichen Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass eine Verbreitung von Schadorganismen verhindert werden kann. Nicht dem Internationalen Standard ISPM Nr. 15 entsprechendes Holzverpackungsmaterial darf jedoch auch nach durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nur dann als Verpackungsmaterial tatsächlich zur Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, wenn durch die Behandlung die Bedingungen des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 erfüllt werden.