BGBl. II Nr. 51/2018
Änderung der Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Chemikalien-GLP-Inspektionsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert1. Inspektion von Prüfeinrichtungen und…: Abs 2
Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis
1. Inspektion von Prüfeinrichtungen und Überprüfung von Prüfungen
§ 4.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis hat die regelmäßige Inspektion von Prüfeinrichtungen oder die Überprüfung von Prüfungen zur Feststellung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu umfassen.
(2) Der Bundesminister Das Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Ernährungssicherheit ist für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zuständig und hat sich bei dieser Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe („Inspektoren“) und gegebenenfalls beigezogener Sachverständiger zu bedienen. Auf Verlangen haben sich die Inspektoren mit ihrem Ausweis zu legitimieren. Sofern ein Sachverständiger für die Überwachung beigezogen wird, hat der Bundesminister das Bundesamt für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Ernährungssicherheit diesem eine Bestätigung für die von ihm durchzuführende Tätigkeit im Rahmen der Überwachung beizugeben; auf Verlangen ist diese dem Leiter der Prüfeinrichtung vorzulegen.
(3) Die Inspektoren müssen ein abgeschlossenes Studium, insbesondere eine der in § 50 Z 1 ChemG 1996 angeführten Studienrichtungen, oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben, die für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis erforderlich ist. Darüber hinaus müssen sie über einschlägige praktische Erfahrungen verfügen und sich regelmäßig weiterbilden.
(4) Die Inspektoren und die beigezogenen Sachverständigen dürfen keine finanziellen oder sonstigen Interessen an den inspizierten Prüfeinrichtungen, den überprüften Prüfungen oder den Unternehmen haben, die diese Prüfungen in Auftrag gegeben haben.