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BGBl. I Nr. 100/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz, das Primärversorgungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, das Dienstgeberabgabegesetz, das Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Fonds zur Finanzierung privater Krankenanstalten, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Ausbildungspflichtgesetz, das Dienstleistungsscheckgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz sowie das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden, ein Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Überführung der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates in eine Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates und ein Bundesgesetz über die Versorgung für das österreichische Notariat erlassen werden sowie das Notarversicherungsgesetz 1972 aufgehoben wird (Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 112aufgehoben
in Kraft 01.01.2015 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 16/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 112↗RIS↗

Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006, (12. Novelle)

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2007 die Paragraphen 2, Ziffer 17, 18 und 19, 10 Absatz eins, Ziffer eins, 10 a, Absatz eins, 15, Absatz 2 und 5, 16 Absatz eins, 20, 20 a, 38, Absatz 4, 48, Absatz 2 und 10, 65, 67 Absatz 3, 72, Absatz 5, 78 a, 78 b, 80, 83, Absatz eins und 87 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006,, wobei Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006, erstmals auf die für das Jahr 2007 zu entrichtenden Beiträge anzuwenden ist;
    2. Ziffer 2
      mit 1. September 2007 die Paragraphen 9, Absatz 3 und 72 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006,;
    3. Ziffer 3
      mit 1. Jänner 2008 Paragraph 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Jänner 2009 Paragraph 70, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006,;
    5. Ziffer 5
      mit 1. Jänner 2015 die Paragraphen 2, Ziffer 11, 40, Ziffer eins, 46 a, 47, Absatz 2, 51 a, 52 und 52 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006,.
  2. Absatz 2,Die Pensionen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. September 2004 sind von Amts wegen nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen. Die neu bemessene Pension gebührt ab 1. Jänner 2007.
  3. Absatz 3,Paragraph 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2006, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2007 liegt, jedoch tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjahr. An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt, wenn der/die Versicherte dieses Lebensjahr vollendet

im Jänner oder Februar oder März 2008 das 65. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2008 das 65. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2008 das 65. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2008 das 65. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2009 das 65. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2009 das 65. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2009 das 65. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2009 das 65. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2010 das 65. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2010 das 65. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2010 das 65. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2010 das 66. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2011 das 66. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2011 das 66. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2011 das 66. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2011 das 66. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2012 das 66. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2012 das 66. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2012 das 66. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2012 das 66. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2013 das 66. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2013 das 66. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2013 das 66. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2013 das 67. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2014 das 67. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2014 das 67. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2014 das 67. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2014 das 67. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2015 das 67. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2015 das 67. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2015 das 67. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2015 das 67. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2016 das 67. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2016 das 67. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2016 das 67. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2016 das 68. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2017 das 68. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2017 das 68. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2017 das 68. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2017 das 68. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2018 das 68. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2018 das 68. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2018 das 68. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2018 das 68. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2019 das 68. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2019 das 68. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2019 das 68. Lebensjahr und elf Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2019 das 69. Lebensjahr, im Jänner oder Februar oder März 2020 das 69. Lebensjahr und ein Kalendermonat,

im April oder Mai oder Juni 2020 das 69. Lebensjahr und zwei Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2020 das 69. Lebensjahr und drei Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2020 das 69. Lebensjahr und vier Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2021 das 69. Lebensjahr und fünf Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2021 das 69. Lebensjahr und sechs Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2021 das 69. Lebensjahr und sieben Kalendermonate,

im Oktober oder November oder Dezember 2021 das 69. Lebensjahr und acht Kalendermonate,

im Jänner oder Februar oder März 2022 das 69. Lebensjahr und neun Kalendermonate,

im April oder Mai oder Juni 2022 das 69. Lebensjahr und zehn Kalendermonate,

im Juli oder August oder September 2022 das 69. Lebensjahr und elf Kalendermonate und

im Oktober oder November oder Dezember 2022 das 70. Lebensjahr.