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BGBl. I Nr. 101/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
Pädagogikpaket 2018
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, die 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Privatschulgesetz, das Hochschulgesetz 2005 und das BIFIE-Gesetz 2008 geändert werden (Pädagogikpaket 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz 8 § 0↗RIS↗
§ 4ageändert
in Kraft 25.04.2012 – 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 36/2012 · danach: BGBl. I Nr. 101/2018 § 4a↗RIS↗
in Kraft ab 23.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 101/2018 § 4a↗RIS↗
§ 4a.
Öffentliche Polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, bei einem ihnen zumutbaren Schulweg die Polytechnische Schule besuchen können. Öffentliche Polytechnische Schulen können sowohl als selbständige Schulen als auch im organisatorischen Zusammenhang mit öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschulen oder Neuen Mittelschulen bestehen.
Schlagworte
Volksschule, Hauptschule