BGBl. I Nr. 101/2018
Änderungen durch diese Kundmachung
Stufenweise Umsetzung Mittelschule
Paragraph 82 i,
An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werden. Dabei sind Paragraph 78, erster Satz dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.