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BGBl. I Nr. 102/2018

kundgemacht 22.12.2018 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG) 6 § 0↗RIS↗
§ 8geändertZ 3, Z 4
in Kraft 01.01.2008 – 22.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 53/2007 · danach: BGBl. I Nr. 102/2018 § 8↗RIS↗
in Kraft 23.12.2018 – 23.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 102/2018 · danach: BGBl. I Nr. 153/2020 § 8↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ständige Begutachtungskommission
§ 8.
Für die ständigen Begutachtungskommissionen (§ 7 Abs. 1 Z 2) gilt ferner:
1. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
2. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem § 7 Abs. 2 zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
3. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
4. Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts.
5. Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
Schlagworte
Präsenzdienst, Ausbildungsdienst