Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts enthalten zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
BGBl. I Nr. 109/2018
UWG-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26aneu
3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Geltungsbereich
Paragraph 26 a,
- Absatz 2,Folgende Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt:
- Ziffer einsVorschriften, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können;
- Ziffer 2Vorschriften, die den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorschreiben oder gestatten, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, über die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, verfügen;
- Ziffer 3Vorschriften über Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen.