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BGBl. I Nr. 109/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
UWG-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 114 § 0↗RIS↗
§ 26aneu
in Kraft ab 29.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 109/2018 § 26a↗RIS↗

3. Zivilrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Geltungsbereich

Paragraph 26 a,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts enthalten zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
  2. Absatz 2,Folgende Vorschriften bleiben von den Bestimmungen dieses Unterabschnitts unberührt:
    1. Ziffer eins
      Vorschriften, nach denen die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet sind, aus Gründen des öffentlichen Interesses Informationen, auch Geschäftsgeheimnisse, gegenüber der Öffentlichkeit oder den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offenzulegen, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können;
    2. Ziffer 2
      Vorschriften, die den Organen und Einrichtungen der Union oder den nationalen Behörden vorschreiben oder gestatten, von Unternehmen vorgelegte Informationen offenzulegen, über die diese Organe, Einrichtungen oder Behörden in Einhaltung der Pflichten und gemäß den Rechten, die im Unionsrecht oder im nationalen Recht niedergelegt sind, verfügen;
    3. Ziffer 3
      Vorschriften über Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivverträge einzugehen.