Absatz eins,Wer den Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006 aus 2004, und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG, Amtsblatt Nummer L 60 vom 02.03.2018 Seite 1, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2900 € zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 109/2018
UWG-Novelle 2018
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, die Zivilprozessordnung und das Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz geändert werden (UWG-Novelle 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33dneu
4b. Verbot von Geoblocking
Paragraph 33 d,
- Absatz 2,Auf Übertretungen des Absatz eins, durch Unternehmer im Sinne des Artikel 2, des Anhangs der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, Amtsblatt Nummer L 124 vom 20.05.2003 Seite 36, ist Paragraph 371 c, Absatz eins und 2 GewO 1994, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.