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BGBl. I Nr. 110/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG
Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2018× zu StEntG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 110/2018 § 10↗RIS↗

Erlöschen der Bestätigung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Bestätigung gemäß Paragraph 7, zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, für das jeweilige standortrelevante Vorhaben einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht hat;
    2. Ziffer 2
      der Projektwerber das Verlangen auf Erlöschen der Bestätigung stellt;
    3. Ziffer 3
      das standortrelevante Vorhaben fertiggestellt ist;
    4. Ziffer 4
      die Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens nachträglich von Seiten des Projektwerbers aufgegeben wird;
    5. Ziffer 5
      der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag zurückgezogen wurde und nicht binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingebracht wurde oder
    6. Ziffer 6
      der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag rechtskräftig zurück- oder abgewiesen wurde sowie ein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist und der Genehmigungsantrag nicht binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingebracht wurde.
  2. Absatz 2,Das Verlangen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist vom Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen. Der Projektwerber hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unverzüglich über das Eintreten von einem der Fälle der Ziffer eins und 3 bis 6 schriftlich zu informieren.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen einer Bestätigung gemäß Paragraph 7, ist mit Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, kundzumachen.