Absatz eins,Die Bestätigung gemäß Paragraph 7, zu standortrelevanten Vorhaben erlischt, wenn
- Ziffer einsder Projektwerber nicht binnen drei Jahren ab Kundmachung einer Verordnung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, für das jeweilige standortrelevante Vorhaben einen Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde gemäß dem UVP-G 2000 eingebracht hat;
- Ziffer 2der Projektwerber das Verlangen auf Erlöschen der Bestätigung stellt;
- Ziffer 3das standortrelevante Vorhaben fertiggestellt ist;
- Ziffer 4die Umsetzung des standortrelevanten Vorhabens nachträglich von Seiten des Projektwerbers aufgegeben wird;
- Ziffer 5der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag zurückgezogen wurde und nicht binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingebracht wurde oder
- Ziffer 6der vom Projektwerber nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 eingebrachte Genehmigungsantrag rechtskräftig zurück- oder abgewiesen wurde sowie ein Rechtsmittel an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist und der Genehmigungsantrag nicht binnen einer Frist von drei Jahren wieder eingebracht wurde.