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BGBl. I Nr. 110/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG
Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2018× zu StEntG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 110/2018 § 13↗RIS↗

Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 5 sind auf Beschwerden gemäß Paragraph 12 und auf Beschwerden gegen Bescheide, die gemäß diesem Hauptstück erlassen wurden, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Verfahrensakten, welche die im Instanzenzug untergeordnete Behörde dem Verwaltungsgericht vorzulegen hat, haben die Beschwerde unter Anschluss der mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen und chronologisch geordneten Akten des Verfahrens zu enthalten. Vorlagestücke sind grundsätzlich im „Portable Document Format“ (PDF) vorzulegen; sofern die Vorlage in diesem Format nicht möglich ist, hat die im Instanzenzug untergeordnete Behörde diese Stücke unter Anschluss einer Begründung für die Unmöglichkeit in einem für das Verwaltungsgericht lesbaren anderen Format vorzulegen.
  3. Absatz 3,Ergänzungen der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist sind unzulässig.
  4. Absatz 4,Paragraph 11, Absatz 2, 3 und 8 ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 66, Absatz eins, AVG ist sinngemäß anzuwenden.