Absatz eins,Anregungen auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben sind vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.
BGBl. I Nr. 110/2018
Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG
Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Teil: BESONDERER TEIL
1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich
Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich
Paragraph 3,
- Absatz 2,Der Anregung sind folgende Dokumente anzufügen:
- Ziffer einseine Darstellung über die wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens und
- Ziffer 2eine begründete Stellungnahme des Projektwerbers, warum das jeweilige standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sollte.