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BGBl. I Nr. 110/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG
Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2018× zu StEntG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 110/2018 § 3↗RIS↗

2. Teil: BESONDERER TEIL

1. Hauptstück: Erlangung der Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

Anregung auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Anregungen auf Erteilung einer Bestätigung des besonderen öffentlichen Interesses der Republik Österreich für standortrelevante Vorhaben sind vom jeweiligen Projektwerber bei der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzubringen.
  2. Absatz 2,Der Anregung sind folgende Dokumente anzufügen:
    1. Ziffer eins
      eine Darstellung über die wesentlichen Eckpunkte des standortrelevanten Vorhabens und
    2. Ziffer 2
      eine begründete Stellungnahme des Projektwerbers, warum das jeweilige standortrelevante Vorhaben im besonderen öffentlichen Interesse der Republik Österreich liegen sollte.