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BGBl. I Nr. 110/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG
Bundesgesetz über die Entwicklung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Österreich (Standort-Entwicklungsgesetz – StEntG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2018× zu StEntG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standort-Entwicklungsgesetz (StEntG) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 110/2018 § 9↗RIS↗

Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Bestätigung wird mit Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erteilt und wird die Bestätigung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der jeweiligen Standort-Entwicklungs-Vorhaben-Verordnung wirksam.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassen im Einvernehmen nach Erlöschen einer Bestätigung zu standortrelevanten Vorhaben gemäß Paragraph 10, auf Vorschlag der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eine um die gelöschten standortrelevanten Vorhaben bereinigte Verordnung.
  3. Absatz 3,Die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, oder 2 steht einer einzelfallbezogenen Prüfung zum jeweiligen standortrelevanten Vorhaben gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen von Plänen und Programmen, Amtsblatt Nummer L 197 vom 27. Juni 2001 Seite 30, nicht entgegen.