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BGBl. I Nr. 112/2018

kundgemacht 28.12.2018 RIS↗Parlament↗
Versicherungsvermittlungsnovelle 2018
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Maklergesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Versicherungsvermittlungsnovelle 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 112/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) 17 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.10.2018 – 28.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 16/2018 · danach: BGBl. I Nr. 112/2018 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 29.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 112/2018 § 6↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Konzession
Allgemeine Bestimmungen
§ 6.
(1) Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA.
(2) Vor Erteilung einer Konzession an ein Unternehmen hat die FMA den Bundesminister für Finanzen zu verständigen.
(3) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von OGAW und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein. Bei Rückversicherungsunternehmen kann das Halten und Verwalten von Beteiligungen an einem untergeordneten Unternehmen der Finanzbranche gemäß Art. 2 Z 8 der Richtlinie 2002/87/EG in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragsversicherung stehen.
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge anderer Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 vermitteln, haben anstelle der Anforderungen des 6. Hauptstücks die für die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung geltenden Informations- und Wohlverhaltenspflichten der GewO 1994 für Versicherungsagenten sinngemäß einzuhalten. Im Übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Unberührt bleibt insbesondere die Zuständigkeit der FMA auch für die laufende Beaufsichtigung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 5 Z 2, BGBl. I Nr. 112/2018)
Schlagworte
Versicherungsunternehmen, Versicherungsvertrag