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BGBl. I Nr. 15/2018

kundgemacht 24.04.2018 RIS↗Parlament↗
PRIIP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

PRIIP-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 25.04.2018 · idF BGBl. I Nr. 15/2018 § 10↗RIS↗

Meldungen an die europäischen Aufsichtsbehörden

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die FMA hat der jeweils zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen sowie alle gemäß den Paragraphen 5, und 6 verhängten Geldstrafen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Hat die FMA rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde darüber.