Absatz eins,Die FMA hat der jeweils zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörde jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen sowie alle gemäß den Paragraphen 5, und 6 verhängten Geldstrafen zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 15/2018
PRIIP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Meldungen an die europäischen Aufsichtsbehörden
Paragraph 10,
- Absatz 2,Hat die FMA rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, veröffentlicht, so unterrichtet sie gleichzeitig die jeweils zuständige Europäische Aufsichtsbehörde darüber.