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BGBl. I Nr. 15/2018

kundgemacht 24.04.2018 RIS↗Parlament↗
PRIIP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

PRIIP-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft ab 25.04.2018 · idF BGBl. I Nr. 15/2018 § 11↗RIS↗

Meldung von Verstößen an die FMA

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die FMA hat über die in Artikel 28, Absatz 2, Litera a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, genannten wirksamen Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Arbeitnehmer, die Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, an die FMA melden, dürfen deswegen weder
    1. Ziffer eins
      benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, oder
    2. Ziffer 2
      nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
    es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.