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BGBl. I Nr. 15/2018

kundgemacht 24.04.2018 RIS↗Parlament↗
PRIIP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

PRIIP-Vollzugsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 25.04.2018 · idF BGBl. I Nr. 15/2018 § 8↗RIS↗

Information an Kleinanleger

Paragraph 8,

Hat die FMA eine oder mehrere Geldstrafen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 verhängt oder eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ergriffen, so hat sie

  1. Ziffer eins
    den betroffenen Kleinanleger direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Aufsichtsmaßnahmen zu informieren und ihm mitzuteilen, wo Beschwerden einzureichen oder Schadenersatzansprüche anzumelden sind, oder
  2. Ziffer 2
    von dem PRIIP-Hersteller oder der Person, die über die PRIIP berät oder sie verkauft, zu verlangen, eine entsprechende Mitteilung und Information an den betroffenen Kleinanleger zu richten.