den betroffenen Kleinanleger direkt über die verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Aufsichtsmaßnahmen zu informieren und ihm mitzuteilen, wo Beschwerden einzureichen oder Schadenersatzansprüche anzumelden sind, oder
BGBl. I Nr. 15/2018
PRIIP-Vollzugsgesetz sowie Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Vollzugsgesetz) erlassen und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Information an Kleinanleger
Paragraph 8,
Hat die FMA eine oder mehrere Geldstrafen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 7 und Paragraph 6, Absatz eins und 2 verhängt oder eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ergriffen, so hat sie
- Ziffer eins
- Ziffer 2von dem PRIIP-Hersteller oder der Person, die über die PRIIP berät oder sie verkauft, zu verlangen, eine entsprechende Mitteilung und Information an den betroffenen Kleinanleger zu richten.