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BGBl. I Nr. 16/2018

kundgemacht 24.04.2018 RIS↗Parlament↗
Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) 28275 § 0↗RIS↗
§ 130neu
in Kraft 01.10.2018 – 28.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 16/2018 · danach: BGBl. I Nr. 112/2018 § 130↗RIS↗

Allgemeine Informationspflichten

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Vor Abschluss eines Direktversicherungsvertrags über ein im Inland belegenes Risiko sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zu erteilen:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift des Sitzes und Rechtsform des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Zweigniederlassung, über die der Versicherungsvertrag abgeschlossen wird, sowie den Umstand, dass
      1. Litera a
        es sich bei dem Unternehmen um ein Versicherungsunternehmen handelt und
      2. Litera b
        das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss Beratung anbietet;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung und Anschrift der für das Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde;
    3. Ziffer 3
      die Verfahren gemäß Paragraph 33 und Paragraph 127 e,, die es dem Versicherungsnehmer und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzorganisationen, ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsunternehmen einzureichen, einschließlich eines Hinweises, wo Beschwerden unbeschadet des Rechts des Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten, gegebenenfalls einzubringen sind;
    4. Ziffer 4
      die außergerichtlichen Beschwerde- und Abhilfeverfahren.
    Die Angaben gemäß Ziffer eins, sind vor der Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers gemäß Paragraph 131, Absatz eins, zu erteilen, die Angaben gemäß Ziffer 2 bis 4 vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers.
  2. Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, müssen mit Ausnahme der Umstände gemäß Litera a und b jedenfalls auch aus dem Versicherungsantrag sowie aus dem Versicherungsschein und allen anderen Deckung gewährenden Dokumenten ersichtlich sein.
  3. Absatz 3,Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie über Änderungen der Niederlassung, von der aus der Vertrag verwaltet wird, zu informieren.
  4. Absatz 4,Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Mitteilung der Umstände gemäß Litera a und b sowie die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 4, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken. Die Pflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bestehen nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.