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BGBl. I Nr. 16/2018

kundgemacht 24.04.2018 RIS↗Parlament↗
Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) 28275 § 0↗RIS↗
§ 33geändertÜberschrift
in Kraft 01.01.2016 – 24.04.2018 · idF BGBl. I Nr. 34/2015 · danach: BGBl. I Nr. 16/2018 § 33↗RIS↗
in Kraft 25.04.2018 – 30.09.2018 · idF BGBl. I Nr. 16/2018 § 33↗RIS↗
8. Abschnitt
Versicherungsvermittlung Beschwerden
Angestellte Vermittler
§ 33.
(1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmen.
(2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 18 GewO 1994 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.
§ 33geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 25.04.2018 – 30.09.2018 · idF BGBl. I Nr. 16/2018 § 33↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2018 · idF BGBl. I Nr. 16/2018 § 33↗RIS↗
8. Abschnitt
Beschwerden
Angestellte Vermittler Beschwerdestelle
§ 33.
(1) Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Konsumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.
(2) Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Abs. 1 angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des § 18 GewO 1994 in Verbindung mit § 137b Abs. 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen. Für die Zwecke der in § 267 Abs. 1 und 2 genannten öffentlichen Interessen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Beschwerden gemäß Abs. 1 der FMA zu übermitteln.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.