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BGBl. I Nr. 16/2018

kundgemacht 24.04.2018 RIS↗Parlament↗
Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Versicherungsvertragsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 – VersVertrRÄG 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) 172 § 0↗RIS↗
§ 179geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1995 – 30.06.2018 · idF BGBl. Nr. 509/1994 · danach: BGBl. I Nr. 16/2018 § 179↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2018 · idF BGBl. I Nr. 16/2018 § 179↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Fünfter Abschnitt.
Unfallversicherung.
§ 179.
(1) Die Unfallversicherung kann gegen Unfälle, die dem Versicherungsnehmer, oder gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, genommen werden.
(2) Eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, gilt im Zweifel als für Rechnung des anderen genommen. Die Vorschriften der §§ 75 bis 79 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Wird eine Versicherung gegen Unfälle, die einem anderen zustoßen, vom Versicherungsnehmer für eigene Rechnung genommen, so ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Zustimmung des anderen erforderlich. Ist der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt zur Zustimmung nicht entscheidungsfähig und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, so kann dieser den anderen bei der Erteilung der Zustimmung nicht vertreten.
(4) Soweit im Falle des Abs. 3 die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers nach den Vorschriften dieses Gesetzes von rechtlicher Bedeutung sind, kommen auch die Kenntnis und das Verhalten des anderen in Betracht.