Absatz eins,Zahlungsinstitute, denen bis zum 31. Mai 2018 für ihre Tätigkeiten eine Konzession gemäß dem ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, erteilt wurde, können diese Tätigkeiten weiterhin ausüben, ohne dass eine Konzession gemäß Paragraph 9, zu beantragen ist. Zahlungsinstitute, die die Absicht haben, die von ihrer Konzession erfassten Zahlungsdienste auch über den 31. Mai 2018 hinaus zu erbringen, haben der FMA bis zum 13. Juli 2018 alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, damit die FMA beurteilen kann, ob diese Zahlungsinstitute die Anforderungen der Paragraphen 5 und 6 sowie des 2. Hauptstücks erfüllen. Vor dem 13. Juli 2018 hat die FMA von Verwaltungsstrafen für Verletzungen der genannten Bestimmungen abzusehen.
BGBl. I Nr. 17/2018
Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010, des Unternehmensgesetzbuches, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Versicherungsvertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz 2018 erlassen wird, mit dem das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010, das Unternehmensgesetzbuch, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 115neu
6. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Paragraph 115,
- Absatz 2,Für Zahlungsinstitute, die der FMA gemäß Absatz eins, nachgewiesen haben, dass die Anforderungen der Paragraphen 9 und 10 erfüllt werden, gilt die Konzession als erteilt. Die FMA hat diese Zahlungsinstitute in das Zahlungsinstitutsregister gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einzutragen und die EBA sowie das betroffene Zahlungsinstitut darüber in Kenntnis zu setzen.
- Absatz 3,Lassen die übermittelten Informationen gemäß Absatz eins, keine positive Gesamtbeurteilung seitens der FMA zu oder hat das Zahlungsinstitut die Übermittlung der Informationen gemäß Absatz eins, unterlassen, so hat die FMA die Konzession zurückzunehmen (Paragraph 11,).
- Absatz 4,Ungeachtet des Absatz eins, können Zahlungsinstitute, die zur Erbringung von in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, genannten Zahlungsdiensten konzessioniert waren, ihre Konzession zur Erbringung von in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes genannten Zahlungsdiensten behalten, wenn sie der FMA bis zum 13. Jänner 2020 nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 17, einhalten. Vor dem 13. Jänner 2020 hat die FMA von Verwaltungsstrafen abzusehen.
- Absatz 5,Rechtsträger, die bereits vor dem 13. Jänner 2016 in Österreich Zahlungsauslösedienste (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) oder Kontoinformationsdienste (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) erbracht haben, dürfen diese Tätigkeiten bis zum Inkrafttreten der Paragraphen 59 bis 61 sowie Paragraph 87, weiterhin ausüben, ohne dass eine Konzession gemäß Paragraph 9, oder eine Registrierung gemäß Paragraph 15, zu beantragen ist. Weitere Zahlungsdienste dürfen nicht ausgeübt werden. Rechtsträger, die die genannten Zahlungsdienste auch nach dem Inkrafttreten der Paragraphen 59 bis 61 sowie Paragraph 87, erbringen möchten, haben bis zum Inkrafttreten der Paragraphen 59 bis 61 sowie Paragraph 87, eine Konzession gemäß Paragraph 9, oder eine Registrierung gemäß Paragraph 15, zu beantragen. Wird dieser Antrag rechtzeitig und vollständig gestellt, ist der Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag durch die FMA insoweit weiterhin erlaubt tätig.
- Absatz 6,Rechtsträger, die ab dem 13. Jänner 2016 in Österreich Zahlungsauslösedienste (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7,) oder Kontoinformationsdienste (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) erbracht haben und diese Tätigkeiten auch nach dem 1. Juni 2018 erbringen möchten, haben bis zum 1. Juni 2018 eine Konzession gemäß Paragraph 9, oder eine Registrierung gemäß Paragraph 15, zu beantragen. Wird dieser Antrag rechtzeitig und vollständig gestellt, ist der Antragsteller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag durch die FMA insoweit weiterhin erlaubt tätig.
- Absatz 7,Lassen die übermittelten Informationen gemäß Absatz 5, oder Absatz 6, keine positive Gesamtbeurteilung seitens der FMA zu oder hat der Rechtsträger den Antrag gemäß Absatz 5, oder Absatz 6, unterlassen, so gilt die Konzession gemäß Paragraph 9, oder die Registrierung gemäß Paragraph 15, als nicht erteilt.
- Absatz 8,Kontoführende Zahlungsdienstleister dürfen Zahlungsauslösedienstleistern und Kontoinformationsdienstleistern bis zum Inkrafttreten der Paragraphen 59 bis 61 sowie Paragraph 87, den Zugang zu den von ihnen geführten Zahlungskonten nicht verweigern, weil sie die Anforderungen der Paragraphen 59 bis 61 sowie des Paragraph 87, nicht erfüllen.(9) Anträge gemäß Paragraph 9, (Konzessionsantrag) und Paragraph 15, (Registrierungsantrag für Kontoinformationsdienste) sind ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes zulässig.