Absatz eins,Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.
BGBl. I Nr. 17/2018
Zahlungsdienstegesetz 2018 sowie Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gerichtsgebührengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des Nationalbankgesetzes 1984, des Sanktionengesetzes 2010, des Unternehmensgesetzbuches, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 und des Versicherungsvertragsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahlungsdienstegesetz 2018 erlassen wird, mit dem das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Nationalbankgesetz 1984, das Sanktionengesetz 2010, das Unternehmensgesetzbuch, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Versicherungsvertragsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 23neu
Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen
Paragraph 23,
- Absatz 2,Ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung betrieblicher Aufgaben, insbesondere Paragraph 21, Absatz eins,, erfüllt werden.
- Absatz 3,Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.