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BGBl. I Nr. 27/2018

kundgemacht 15.05.2018 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) 31 § 0↗RIS↗
§ 102caufgehoben
in Kraft 01.07.2014 – 31.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 44/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2018 § 102c↗RIS↗

Datensicherheit, Protokollierung und Statistik

Paragraph 102 c,

  1. Absatz eins,Die Speicherung der Vorratsdaten hat so zu erfolgen, dass eine Unterscheidung von nach Maßgabe der Paragraphen 96, 97, 99, 101 und 102 gespeicherten Daten möglich ist. Die Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust oder unrechtmäßiger Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung und Verbreitung zu schützen. Ebenso ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Zugang zu den Vorratsdaten ausschließlich dazu ermächtigten Personen unter Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips vorbehalten ist. Die Protokolldaten sind drei Jahre ab Ende der Speicherfrist für das betreffende Vorratsdatum zu speichern. Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften obliegt der für die Datenschutzkontrolle gemäß Paragraph 30, DSG 2000 zuständigen Datenschutzbehörde. Eine nähere Beschreibung des Sorgfaltsmaßstabs zur Gewährleistung der Datensicherheit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie per Verordnung festschreiben.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)

  2. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 102 a, zur Speicherung verpflichteten Anbieter haben
    1. Ziffer eins
      für Zwecke der Kontrolle des Datenschutzes und zur Gewährleistung der Datensicherheit die Protokolldaten gemäß Absatz 2, an die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat sowie
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Berichterstattung an die Europäische Kommission und an den Nationalrat die Protokolldaten gemäß Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 an den Bundesminister für Justiz zu übermitteln.
  3. Absatz 5,Die Übermittlung der Protokolldaten hat auf schriftliches Ersuchen der Datenschutzbehörde bzw. des Bundesministers für Justiz zu erfolgen; die Übermittlung an den Bundesminister muss darüber hinaus jährlich bis zum 31. Jänner für das vorangegangene Kalenderjahr erfolgen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014,)