Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 27/2018

kundgemacht 15.05.2018 RIS↗Parlament↗
Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018)
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 219 § 0↗RIS↗
§ 140geändertAbs 1 Z 2, Z 4
in Kraft 01.06.2016 – 31.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 26/2016 · danach: BGBl. I Nr. 27/2018 § 140↗RIS↗
in Kraft 01.06.2018 – 31.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 27/2018 § 140↗RIS↗
§ 140.
(1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
1. wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach § 136 Abs. 1 Z 1 vorlagen,
2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach den §§ § 135 oder § 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und
3. in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB),
4. in den Fällen der §§ § 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 bis, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, deretwegen derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2013)
§ 140geändertAbs 1 Z 2, Z 4
in Kraft 01.06.2018 – 31.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 27/2018 § 140↗RIS↗
in Kraft 01.04.2020 – 31.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 27/2018 § 140↗RIS↗
§ 140.
(1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
1. wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach § 136 Abs. 1 Z 1 vorlagen,
2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach § 135, § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und
3. in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB),
4. in den Fällen der § 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 und § 135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2013)
§ 140geändertAbs 1 Z 2, Z 4
in Kraft 01.04.2020 – 31.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 27/2018 § 140↗RIS↗
in Kraft ab 01.04.2025 · idF BGBl. I Nr. 27/2018 § 140↗RIS↗
§ 140.
(1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (§ 134 Z 5), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,
1. wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach § 136 Abs. 1 Z 1 vorlagen,
2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach § 135, § 135a oder § 136 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§ 137), und
3. in den Fällen des § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (§ 17 Abs. 1 StGB),
4. in den Fällen der § 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 und § 135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.
(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 144, § 157 Abs. 2).
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2013)