Absatz eins,Ist dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen, sind die Finanzstrafbehörden ermächtigt, auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen mit den zuständigen Behörden des anderen Staates vorhandene Informationen auszutauschen, wenn
- Ziffer einsdie Informationen vorsätzlich begangene Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, betreffen,
- Ziffer 2eine Übermittlung dieser Informationen an eine Finanzstrafbehörde, ein inländisches Gericht oder an eine inländische Staatsanwaltschaft auch ohne Ersuchen zulässig wäre, und
- Ziffer 3auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass durch den Inhalt der Informationen
- Litera aein Finanzstrafverfahren in dem anderen Staat eingeleitet werden kann,
- Litera bein bereits eingeleitetes Finanzstrafverfahren gefördert wird oder
- Litera ceine Straftat von erheblicher Bedeutung verhindert oder eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit abgewehrt werden kann.