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BGBl. I Nr. 30/2018

kundgemacht 16.05.2018 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2018-2019
Bundesgesetz, mit dem die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen ausgesprochen, ein Bundesgesetz über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank, das Bundesimmobiliengesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, das Universitätsgesetz 2002, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Gesundheitsberuferegister-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2018-2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstatistikgesetz 2000 2 § 0↗RIS↗
§ 73geändertAbs 11 (neu)
in Kraft 13.06.2014 – 16.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 40/2014 · danach: BGBl. I Nr. 30/2018 § 73↗RIS↗
in Kraft 17.05.2018 – 17.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 30/2018 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 73↗RIS↗
… 15 unveränderte Absätze
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 73.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt als Verordnung gemäß § 65 Abs. 2 weiter. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berufenen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Statistischen Zentralkommission und die Mitglieder der Fachbeiräte gelten nach diesem Bundesgesetz bestellt.
(4) § 32 Abs. 5 und Abs. 6 Z 3 sowie § 66 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 32 Abs. 3 bis 5, 7 und 8, § 73 Abs. 3, 7 und 9, § 74 Z 9 sowie die Anlage II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. Mit 31. März 2004 tritt das Bundesgesetz über den Beirat für die Statistik des Außenhandels beim Österreichischen Statistischen Zentralamt, BGBl. Nr. 11/1947, außer Kraft. Die zum 31. März 2004 dem Beirat für die Statistik des Außenhandels angehörenden Mitglieder werden zu Mitgliedern der Wirtschaftskurie.
(6) Die Funktion des gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2007 erstmals von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend in den Statistikrat zu entsendende Mitglied ist abweichend von § 44 Abs. 3 bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode des Statistikrates befristet.
(7) § 3 Z 20, §§ 4, 5, 10, 15, 16, 21, 25, 25a, 26, 28, 30, 32, 39 und 47 sowie das 3. Hauptstück in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. In diesem Zusammenhang gilt weiters Folgendes:
1. Für Zwecke der Erstbefüllung der Register gemäß §§ 25 und 25a dürfen auch die in der Bundesanstalt bestehenden Register über statistische Einheiten und die Unternehmensdaten der Finanzbehörden des Bundes, die diese der Bundesanstalt auf deren Verlangen unverzüglich zu übermitteln haben, herangezogen werden;
2. Die Bundesanstalt hat dem Betreiber des Unternehmensserviceportals zum 1. Jänner 2010 den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 einzuräumen;
3. Die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 25 Abs. 2 und § 25a Abs. 2 haben bis spätestens 31. Dezember 2010 die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Daten im Wege der von der Bundesanstalt definierten Schnittstelle oder bereit gestellten Online-Applikation zu schaffen;
4. Die Bundesanstalt hat bis spätestens 1. Jänner 2011 allgemein den Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 zur Verfügung zu stellen;
5. Die Verordnung über die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte, BGBl. Nr. 31/1966, gilt im Bezug auf die Fachbeiräte gemäß § 65 Abs. 2 weiter;
6. Die derzeit bestellten Mitglieder der Fachbeiräte und der Wirtschaftskurie gelten als gemäß § 63 Abs. 3 bestellt.
(8) § 6 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 32 Abs. 6, § 46 Abs. 4 und 5, § 66 Abs. 1, § 74 Z 1 sowie die Anlage II in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 32a samt Überschrift, § 43 und § 55 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Im Jahre 2014 beträgt der Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 anstatt 50,391 Millionen Euro 43,391 Millionen Euro.
(11) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2018/2019, BGBl. I Nr. 30/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Anmerkung
Abs. 10 wurde nicht vergeben.
Schlagworte
BGBl. Nr. 91/1965, Umweltberichterstattung