Absatz eins,Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
BGBl. I Nr. 31/2018
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10aneu
Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank
Paragraph 10 a,
- Absatz 2,Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
- Absatz 3,Das Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Absatz 6, DSGVO sind ausgeschlossen.
- Absatz 4,In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
- Ziffer einsNamensangaben:
- Litera aVorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
- Litera bGeburtsname,
- Litera cakademischer Grad,
- Litera dTitel, Ansprache,
- Ziffer 2Personenmerkmale:
- Litera aGeburtsdatum,
- Litera bGeburtsort, soweit verfügbar,
- Litera cGeschlecht,
- Litera dStaatsangehörigkeit,
- Litera ePersonenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
- Ziffer 3sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art-89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
- Ziffer 4Adress- und Kontaktdaten:
- Litera aAdressdaten,
- Litera bAngaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
- Ziffer 5Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
- Ziffer 6Angaben gemäß Ziffer eins, bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
- Ziffer 7Angaben gemäß Ziffer eins, und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
- Ziffer 8Angaben zur Mobilität (Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG), wie insbesondere
- Litera aBeginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
- Litera bAngaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Heimatinstitution,
- Litera cAngaben Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zur Gastinstitution,
- Litera dAngaben zu Art-89-Mitteln (Paragraph 2 b, Ziffer 2, FOG) sowie
- Litera eAngaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
- Ziffer 9Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
- Litera aBeginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
- Litera bAngabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
- Litera cweitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
- Litera dAngaben gemäß Paragraph 2 g, Absatz 2, Ziffer 4, FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
- Litera eAngaben zu Art-89-Mitteln sowie
- Litera fAngaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
- Absatz 5,Die Daten gemäß Absatz 4, sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
- Ziffer einsder Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- Ziffer 2Artikel 89 -, F, ö, r, d, e, r, - und Zuwendungsstellen (Paragraph 2 b, Ziffer eins, FOG) sowie
- Ziffer 3die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
- Litera ajener natürlichen Personen, die
- Sub-Litera, a, aan einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
- Sub-Litera, b, bin einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
- Litera bder von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
- Absatz 6,Personenbezogene Berichte über Mobilitäten dürfen abfragen:
- Ziffer einsdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
- Ziffer 2die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen, hinsichtlich
- Litera ajener natürlichen Personen, die
- Sub-Litera, a, aan einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
- Sub-Litera, b, bin einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
- Litera bder von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
- Absatz 7,Nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:
- Ziffer einsdie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
- Ziffer 2die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Absatz 8, verfügen.
- Absatz 8,Institutionen, zu denen die in Paragraph 2 b, Ziffer 7, FOG genannten Personen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie Institutionen, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Absatz 5, bis 7 schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
- Absatz 9,Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Nr. 7 DSGVO.
- Absatz 10,Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Artikel 35, Absatz 10, DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
Anmerkung, Datenschutz-Folgenabschätzung zu Paragraph 10 a, siehe Anlage 1)