BGBl. I Nr. 31/2018
Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018
Bundesgesetz, mit dem das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz, das Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria, das Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, das DUK-Gesetz 2004, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das OeAD-Gesetz, das Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz, das Privatuniversitätengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Tierversuchsgesetz 2012 und das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung – WFDSAG 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 4
6. Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
Tierversuchskommission des Bundes
§ 35.
(1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
1. die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
… 6 unveränderte Absätze
2. der Austausch bewährter Praktiken sowie
3. der Austausch von Informationen über
a) die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
b) die Durchführung von Projektbeurteilungen und
c) bewährte Praktiken
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.
(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Nachhaltigkeit und Wasserwirtschaft Tourismus,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie Digitalisierung und Jugend Wirtschaftsstandort,
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
… 8 unveränderte Absätze
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
7. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
8. fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.
(3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.
(4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
§ 35geändertAbs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
… 23 unveränderte Absätze
6. Abschnitt
Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens
Tierversuchskommission des Bundes
§ 35.
(1) Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:
1. die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
2. der Austausch bewährter Praktiken sowie
3. der Austausch von Informationen über
a) die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
b) die Durchführung von Projektbeurteilungen und
c) bewährte Praktiken
innerhalb der Europäischen Union mit anderen nationalen Ausschüssen gemäß Art. 49 der Tierversuchs-Richtlinie.
(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:
1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Konsumentenschutz und Gesundheit,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
7. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
8. fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.
(3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.
(4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere vorzusehen, dass
1. die Beratungen der Tierversuchskommission des Bundes grundsätzlich vertraulich sind und
2. die oder der Vorsitzende der Kommission zum Abschluss jeder Sitzung einen Beschluss herbeiführen kann, welche Feststellungen bzw. sonstigen Informationen, die im Rahmen der Sitzung den Mitgliedern der Tierversuchskommission des Bundes bekannt geworden sind, veröffentlicht werden dürfen.