BGBl. I Nr. 34/2018
Änderung des Bundesgesetzes über die Gründung einer Bundespensionskasse AG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2geändertAbs 2 (neu)
Datenschutz
§ 2.
Die Übermittlung der zur Erfüllung des Pensionskassengeschäftes notwendigen personenbezogenen Daten an die Gesellschaft ist zulässig.
(2) Die Gesellschaft ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, die zur Erfüllung und zum Zweck des Pensionskassengeschäftes erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten sowie sich dazu eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO zu bedienen
§ 2geändertAbs 1
Datenschutz
§ 2.
(1) Die Übermittlung der zur Erfüllung des Pensionskassengeschäftes notwendigen personenbezogenen Daten an die Gesellschaft ist zulässig.
(2) Die Gesellschaft ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, die zur Erfüllung und zum Zweck des Pensionskassengeschäftes erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten sowie sich dazu eines oder mehrerer Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 DSGVO zu bedienen