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BGBl. I Nr. 35/2018

kundgemacht 14.06.2018 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulpflichtgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 35/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulpflichtgesetz 1985 10 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 16.09.2017 – 14.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 138/2017 · danach: BGBl. I Nr. 35/2018 § 31↗RIS↗
in Kraft 15.06.2018 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 35/2018 § 31↗RIS↗
§ 31.
(1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Landesschulräte anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 25 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31geändertAbs 1; Abs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2019) · idF BGBl. I Nr. 138/2017 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 35/2018 § 31↗RIS↗
in Kraft 01.01.2019 – 31.08.2019 · idF BGBl. I Nr. 35/2018 § 31↗RIS↗
§ 31.
(1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 25 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 31geändertAbs 1; Abs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2019) · idF BGBl. I Nr. 138/2017 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 35/2018 § 31↗RIS↗
in Kraft 01.09.2019 – 30.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 35/2018 · danach: BGBl. I Nr. 117/2025 § 31↗RIS↗
§ 31.
(1) Soweit Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung erlassen werden, hat er vorher die Bildungsdirektionen anzuhören. Bei der Erlassung von Verordnungen betreffend die Berufsschulpflicht und den Besuch der Berufsschule hat er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort vorzugehen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Abs. 1 zweiter Satz jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Digitalisierung und Wirtschaft Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 25 24 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung des § 16 Abs. 5 ist der Bundesminister für Inneres betraut.