Absatz eins,Öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen mindestens den technischen Spezifikationen gemäß Anhang römisch zwei Nummer 1.1 (Normalladepunkte) und 1.2 (Schnellladepunkte) der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen. Kabellos oder induktiv betriebene Ladepunkte sind davon ausgenommen.
BGBl. I Nr. 38/2018
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Änderungen durch diese Kundmachung
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
neu
§ 0↗RIS↗
§ 4neu
Technische Spezifikationen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Tankstellen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang römisch zwei Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.
- Absatz 3,Öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang römisch zwei Nummer 3.4 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen.
- Absatz 4,Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung die technischen Spezifikationen für öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte, für öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen sowie für öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für den Verkehr unter Berücksichtigung der technischen Vorgaben des Anhanges römisch zwei der Richtlinie 2014/94/EU festzulegen.