BGBl. I Nr. 38/2018
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
Änderungen durch diese Kundmachung
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
neu
§ 0↗RIS↗
§ 6neu
Übergangsbestimmung
Paragraph 6,
Die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 4, gelten für Anlagen, die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet oder erneuert worden sind, erst nach Ablauf einer Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 4,